COOKIES 2022

NEUES TTDSG GESETZ (COOKIE VERORDNUNG)

Das Wichtigste in Kürze

  • Das TTDSG regelt ab Dezember 2021, dass Webseiten für Cookies und Tracking eine echte Einwilligung der Nutzer benötigen.
  • Ein echtes Cookie Consent Banner ist damit auf fast allen Webseiten Pflicht.
  • Das Gesetz gilt auch für Messenger und Apps.

Am 01.12.2021 tratt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. In Österreich erfolgte die Umsetzung dieser Richtlinie in § 96 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das hat nicht nur einen langen Namen, sondern bringt auch einige Neuerungen und deutlichere Regeln für Webseitenbetreiber, Unternehmen und Agenturen. Für Webseitenbetreiber am wichtigsten: Cookies und Tracking-Dienste benötigen eine dezitierte Einwilligung der Besucher.

 

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Was müssen Sie als Websitebetreiber jetzt tun?

Wenn Sie sich noch immer nicht um Cookie Consent Banner für Ihre Website gekümmert haben, weil Sie sich noch irgendwie drumherum gewunden haben, ist spätestens jetzt klar und gesetzlich festgeschrieben: Sie brauchen für Tracking-Cookies, Third-Party-Cookies, sonstige Marketing Cookies und Co. eine echte Einwilligung, sofern sie für den Betrieb der Seite technisch nicht unbedingt erforderlich sind. Damit steht im Grunde auch fest: Ein Cookie Consent Tool ist Pflicht.

Warum das so ist? Zwar steht im TTDSG nicht, wie Sie die Einwilligung einholen müssen. Dort steht aber: Sie müssen die Einwilligung einholen und zwar auf Grundlage einer klaren und umfassenden Informationen. Und sicher und einfach umsetzbar ist das nur mit Cookie Management über ein Cookie Consent Tool.

KEINE VORANGEKREUZTEN CHECKBOXEN ERLAUBT

Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Cookies nur mit der aktiven Einwilligung des Besuchers gesetzt werden dürfen. Der Anbieter Planet49 war von Verbraucherzentralen wegen einer vorangekreuzten Checkbox in einem Cookie-Banner abgemahnt worden. 2020 schloss sich der Bundesgerichtshof dem Urteil des EuGH an und stellte ebenfalls klar: Webseitenbetreiber benötigen eine aktive Einwilligung, wenn sie Cookies setzen wollen. Bereits vorausgewählte Checkboxen zählen nicht als echte und ausdrückliche Einwilligung und sind daher nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit.

Gesetz lässt zwei Ausnahmen zu

Nach den Urteilen des EuGH schreibt das TTDSG diese Anforderungen an Webseitenbetreiber nun gesetzlich fest und weitet den Anwendungsbereich der Regelungen etwa auch auf Smarthome-Anwendungen, E-Mail- und Messenger-Dienste aus.

Für Webseitenbetreiber gilt nach dem TTDSG:

  • Cookies und Tracking-Dienste deaktivieren bis zu Einwilligung
  • Einwilligungen müssen aktiv gesetzt werden
  • Das Cookie-Banner muss einen “Annehmen” und einen “Ablehnen”-Button enthalten
  • Der “Annehmen”-Button darf nicht hervorgehoben werden
  • Nutzer müssen umfassend über Zwecke, Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste informiert werden

Lediglich für technisch notwendige Cookies oder Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, braucht es keine aktive Einwilligung. Als technisch notwendige Cookies zählen Cookies, ohne die eine Webseite nicht funktionieren würde. Das können beispielsweise Session-Cookies für Warenkörbe oder Sprachversionen einer Webseite sein oder Cookies für Zahlungsprozesse.

Quelle: Borlabs Cookie BRD online

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